S T A T U T E N des VEREINS EHEMALIGER DER BEZIRKSSCHULE RHEINFELDEN
I. Name, Dauer und Sitz
1.1. Name
Unter dem Namen „Verein Ehemaliger der Bezirksschule Rheinfelden“ besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB. (Anmerkung: Sämtliche männliche Formen gelten auch für weibliche Personen.)
1.2. Dauer
Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.
1.3. Sitz
Der Sitz des Vereins befindet sich in Rheinfelden.
II. Zweck
Der Verein bezweckt den umfassenden Zusammenschluss ehemaliger Schüler einerseits zur Pflege kameradschaftlicher Beziehungen, andererseits zur Unterstützung und Förderung der Schule, insbesondere ihrer aktiven Schüler. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
III. Mitgliedschaft
3.1. Aufnahme
3.1.1. Mitglied des Vereins kann jeder ehemalige Schüler werden. Aktive und ehemalige Lehrer werden automatisch als Mitglied des Vereins betrachtet.
3.2. Rechte und Pflichten der Mitglieder
3.2.1. Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme.
3.2.2. Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, die Statuten und Beschlüsse des Vereins und seiner Organe zu befolgen sowie den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Die aktiven und ehemaligen Lehrer sind von der Bezahlung der Jahresbeiträge befreit. Kein Mitglied kann gezwungen werden, einen höheren Mitgliederbeitrag zu leisten als der von der Generalversammlung festgelegte.
3.3. Erlöschen der Mitgliedschaft
3.3.1. Die Mitgliedschaft erlischt:
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durch schriftliche Austrittserklärung
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durch Tod des Mitgliedes
3.3.2. Mitglieder, die ihren Beitragspflichten während 5 Jahren nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
3.3.3. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft geht auch der Anspruch auf das Vereinskapital unter.
IV. Organisation
4.1. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
– die Generalversammlung
– der Vorstand
– Rechnungsrevisoren
4.2. Die Generalversammlung
4.2.1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich nach Ablauf des Vereinsjahres statt.
4.2.2. Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
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Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
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Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
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Festsetzung der Mitgliederbeiträge
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Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
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Wahl der Rechnungsrevisoren
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Revision der Statuten
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Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
4.2.3. Anschliessend an die Versammlung soll jeweils eine gesellige Veranstaltung mit Vorträgen und Produktionen stattfinden. In grösseren Zeitabständen kann diese Jahresversammlung zu einer eigentlichen Feier ausgestaltet werden, zu der auch die aktiven Schüler geladen werden können.
4.2.4. Die Einladung der Mitglieder zur Generalversammlung hat mindestens 15 Tage zum voraus schriftlich unter Aufzählung der Traktanden zu erfolgen.
4.2.5. Schriftliche Anträge sind – vorbehältlich der Ziffern 6.1 und 6.2. – bis spätestens fünf Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten einzureichen.
4.2.6. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit die Statuten oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, mit dem einfachen Mehr der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
4.2.7. Die Wahlen erfolgen offen, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, und mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4.3. Vorstand
4.3.1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
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dem Präsidenten
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dem Vizepräsidenten
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dem Sekretär
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dem Kassier
-
und 1 bis 3 Beisitzern
4.3.2. Er wird für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
4.3.3. Der Verein wird durch den Präsidenten nach aussen vertreten. Der Präsident führt Kollektivunterschrift mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Verkehr mit Banken und Postcheckamt zeichnet der Kassier zusammen mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten üblicherweise kollektiv. Die Erteilung von Einzelunterschrift durch den Vorstand ist möglich.
4.3.4. Dem Vorstand obliegen insbesondere: – Leitung des Vereins und seine Vertretung nach aussen – Vorbereitung der Generalversammlung – Aufnahme von Mitgliedern – Verwaltung des Vereinsvermögens – Beschlussfassung über wichtige ausserordentliche Ausgaben des Vereins. Der Vorstand ist ebenfalls berechtigt, einen Teil der Einnahmen in einem Fonds für besondere Zwecke anzulegen und kann der Generalversammlung zu geeigneter Zeit Antrag stellen über dessen Verwendung. – Vollzug der Vereinsbeschlüsse
4.4. Rechnungsrevisoren
Die ordentliche Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren auf eine Amtsdauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Handen der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.
V. Finanzen
5.1. Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
– Mitgliederbeiträgen
– Zinsen aus dem Vereinsvermögen
– Schenkungen und Legate
5.2. Reinertrag
Der Reinertrag aus den jährlich erhobenen Beiträgen soll zu Gunsten der Bezirksschule und ihrer Schüler verwendet werden und zwar im allgemeinen so, dass er den Schülern möglichst unmittelbar zugute kommt. Insbesondere sind bei der Verwendung ins Auge zu fassen:
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Anschaffungen für die Schülerbibliothek/-mediothek
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Anschaffung bzw. Subventionierung von aussergewöhnlichen und besonders kostspieligen Lehrmitteln, Apparaturen und Instrumenten
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Unterstützung von Lehrausflügen, Exkursionen und kulturellen Veranstaltungen
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Ausrichten von Preisen an Schüler für besondere Leistungen
5.3. Haftung
Haftung für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Vl. Schlussbestimmungen
6.1. Revision der Statuten
Anträge auf Statutenänderungen können vom Vorstand oder von mindestens 20 Mitgliedern der Generalversammlung gestellt werden. Zu ihrer Genehmigung bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Anträge und Statutenrevision müssen mindestens 4 Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand eingereicht werden.
6.2. Auflösung des Vereins
Zur AufLösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss ebenfalls von mindestens 20 Mitgliedern 4 Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand eingereicht werden. Ueber die Verwendung allfälliger Mittel wird ebenfalls an der Generalversammlung verfügt.
6.3. Inkraftsetzung der Statuten
Die Statuten ersetzen jene von der Gründungsversammlung vom 25.06.1933, revidiert an der Jahresversammlung vom 14.10.1934, und treten nach Genehmigung durch die Generalversammlung vom 24. Januar 1998 in Kraft.
Rheinfelden, 04. November 1997